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StVG § 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung

StVG § 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung

[ Auszug: (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, u ... ]